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Stück je Ausgabe
Österreichische Nationalbibliothek
Team Pflichterwerbung
Josefsplatz 1, Postfach 25
1015 Wien
pflicht@onb.ac.at
Tel. 01 534 10-417
Rechtliches
Eine gedruckte Gemeindezeitung wird an Bibliotheken abgeliefert. Die Kosten trägt der Medieninhaber, in der Regel die Gemeinde. Wählt das Bundesland und wie oft die Zeitung im Jahr erscheint.
Wähle oben das Bundesland und die Auflage. Dann stehen hier die drei Stellen und die Stückzahl.
Sieben Stück pro Ausgabe. Fünf Stück pro Ausgabe. Frist: ein Monat nach Beginn der Verbreitung.
Sieben Stück pro Ausgabe. Fünf Stück pro Ausgabe. Frist: ein Monat nach Beginn der Verbreitung.
Sieben Stück pro Ausgabe. Fünf Stück pro Ausgabe. Frist: ein Monat nach Beginn der Verbreitung.
Sieben Stück pro Ausgabe. Fünf Stück pro Ausgabe. Frist: ein Monat nach Beginn der Verbreitung.
Sieben Stück pro Ausgabe. Fünf Stück pro Ausgabe. Frist: ein Monat nach Beginn der Verbreitung.
Sieben Stück pro Ausgabe. Fünf Stück pro Ausgabe. Frist: ein Monat nach Beginn der Verbreitung.
Sieben Stück pro Ausgabe. Fünf Stück pro Ausgabe. Frist: ein Monat nach Beginn der Verbreitung.
Sieben Stück pro Ausgabe. Fünf Stück pro Ausgabe. Frist: ein Monat nach Beginn der Verbreitung.
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Stück je Ausgabe
Team Pflichterwerbung
Josefsplatz 1, Postfach 25
1015 Wien
pflicht@onb.ac.at
Tel. 01 534 10-417
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Stück je Ausgabe
Die Zustelladresse veröffentlicht die Bibliothek selbst.
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Stück je Ausgabe
Universitätsring 1
1010 Wien
bibliothek.univie.ac.at
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Stück je Ausgabe
Die Zustelladresse veröffentlicht die Bibliothek selbst.
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Stück je Ausgabe
Die Zustelladresse veröffentlicht die Bibliothek selbst.
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Stück je Ausgabe
Amt der NÖ Landesregierung, Erwerbungsabteilung
Landhausplatz 1, Haus Kulturbezirk 3
3109 St. Pölten
post.k2bibliothek@noel.gv.at
Tel. 02742 9005-13872
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Stück je Ausgabe
Universitätsring 1
1010 Wien
bibliothek.univie.ac.at
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Stück je Ausgabe
Die Zustelladresse veröffentlicht das Archiv selbst.
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Rechtsgrundlage sind § 43 Mediengesetz und die Pflichtablieferungsverordnung (BGBl. II Nr. 271/2009, geändert durch BGBl. II Nr. 95/2010). Erscheint das Blatt mindestens viermal im Kalenderjahr unter demselben Namen, ist es ein periodisches Druckwerk (§ 1 Abs. 5 MedienG). Stehen mehrere österreichische Verlagsorte auf dem Blatt, zählt der erstgenannte (§ 3 der Verordnung).
Je ein Stück ist der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramts anzubieten (§ 43 Abs. 1 Z 2 MedienG, § 2 der Verordnung). Geschickt wird es nur, wenn die Bibliothek es innerhalb eines Monats verlangt. Bei einer Zeitung genügt es, sie beim ersten Erscheinen zum laufenden Bezug anzubieten (§ 43 Abs. 3 MedienG).
Wer nicht abliefert, riskiert einen Bescheid und eine Verwaltungsstrafe bis 2.180 Euro. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde am Verlagsort (§ 45 MedienG).
Das ist eine Zusammenfassung der Gesetzestexte, keine Rechtsberatung.